Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 104/2015
Urteil vom 20. August 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jana Hrebik,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verbotenes Überholmanöver (Art. 35 Abs. 4

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. |
|
1 | Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. |
2 | Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. |
3 | Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. |
4 | In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird. |
5 | Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen. |
6 | Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden. |
7 | Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen. |
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 5. Dezember 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft Graubünden bestrafte X.________ am 7. Oktober 2011 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (aArt. 90 Ziff. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. |
3 | Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. |
3bis | Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB236 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.237 |
3ter | Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.238 |
4 | Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: |
a | mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; |
b | mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; |
c | mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; |
d | mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.239 |
5 | Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches240 findet in diesen Fällen keine Anwendung. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |
|
1 | Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |
2 | Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren. |
3 | Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. |
4 | Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. |
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1 | Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. |
2 | Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. |
3 | Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. |
4 | In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird. |
5 | Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen. |
6 | Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden. |
7 | Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. |
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1 | Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. |
2 | Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. |
3 | Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. |
4 | In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird. |
5 | Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen. |
6 | Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden. |
7 | Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. |
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1 | Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. |
2 | Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. |
3 | Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. |
4 | In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird. |
5 | Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen. |
6 | Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden. |
7 | Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 10 Überholen im Allgemeinen - (Art. 34 Abs. 3 und 4, 35 SVG) |
|
1 | Der Fahrzeugführer, der überholen will, muss vorsichtig ausschwenken* und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren. |
2 | Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht ...76 |
3 | Die Führer schwerer Motorwagen haben ausserorts den schnelleren Motorfahrzeugen das Überholen angemessen zu erleichtern, indem sie ganz rechts fahren, unter sich einen Abstand von wenigstens 100 m wahren und nötigenfalls auf Ausweichplätzen halten. Dies gilt auch für andere Motorfahrzeuge, wenn sie langsam fahren. |
Dem Strafbefehl lag der folgende Sachverhalt zugrunde: X.________ fuhr am 4. Juli 2011, um 11.25 Uhr, mit seinem Motorrad "Ducati" auf der Julierpassstrasse von Lenzerheide kommend Richtung Chur. "In Malix, Höhe Letzibach, oberhalb der Örtlichkeit Kreuz, setzte er zum Überholen eines vor ihm fahrenden Polizeifahrzeuges an. Nach dem Überholmanöver bog er aber nicht wieder auf die Fahrspur ein, sondern setzte dieses fort, indem er unmittelbar vor einer unübersichtlichen Rechtskurve und bis in diese hinein noch ein zweites Fahrzeug überholte. Er tat dies, obwohl er nicht die Gewissheit haben konnte, das Manöver ohne Behinderung des Gegenverkehrs abschliessen zu können. [Er] überholte das zweite Fahrzeug zudem mit einem ungenügenden seitlichen Abstand und bog mit einem ungenügenden Abstand vor diesem wieder auf seine Fahrspur ein."
A.b. Das Bezirksgericht Plessur sprach X.________ am 4. Dezember 2012 vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 34 Abs. 4

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |
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1 | Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. |
2 | Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren. |
3 | Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. |
4 | Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. |
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1 | Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. |
2 | Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. |
3 | Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. |
4 | In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird. |
5 | Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen. |
6 | Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden. |
7 | Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen. |

SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 10 Überholen im Allgemeinen - (Art. 34 Abs. 3 und 4, 35 SVG) |
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1 | Der Fahrzeugführer, der überholen will, muss vorsichtig ausschwenken* und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren. |
2 | Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht ...76 |
3 | Die Führer schwerer Motorwagen haben ausserorts den schnelleren Motorfahrzeugen das Überholen angemessen zu erleichtern, indem sie ganz rechts fahren, unter sich einen Abstand von wenigstens 100 m wahren und nötigenfalls auf Ausweichplätzen halten. Dies gilt auch für andere Motorfahrzeuge, wenn sie langsam fahren. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. |
3 | Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. |
3bis | Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB236 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.237 |
3ter | Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.238 |
4 | Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: |
a | mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; |
b | mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; |
c | mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; |
d | mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.239 |
5 | Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches240 findet in diesen Fällen keine Anwendung. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. |
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1 | Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. |
2 | Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. |
3 | Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. |
4 | In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird. |
5 | Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen. |
6 | Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden. |
7 | Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. |
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1 | Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. |
2 | Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. |
3 | Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. |
4 | In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird. |
5 | Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen. |
6 | Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden. |
7 | Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen. |
Das Kantonsgericht von Graubünden wies die Berufung von X.________ am 24. September 2013 im schriftlichen Verfahren ab.
A.c. Das Bundesgericht hob das kantonsgerichtliche Urteil auf Beschwerde in Strafsachen von X.________ wegen Verletzung des Gehörsrechts (betreffend Polizeirapport vom 2. August 2011) auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B 1057/2013 vom 19. Mai 2014).
B.
Das Kantonsgericht von Graubünden teilte X.________ mit, im aufgehobenen Urteil habe es sich auf die (aus dem überholten Polizeifahrzeug heraus erstellte) DVD-Aufzeichnung vom 4. Juli 2011, die Feststellungen beim Augenschein sowie seine Vorbringen gestützt. Der Polizeirapport vom 2. August 2011 sei nicht entscheidwesentlich und werde es auch bei der Neubeurteilung nicht sein. Die Polizeibeamten wurden nicht befragt. Auf ein Ausstandsbegehren hin urteilte das Kantonsgericht in neuer Besetzung und wies die Berufung am 5. Dezember 2014 im schriftlichen Verfahren ab.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil aufzuheben, die Sache neu zu entscheiden oder eventualiter an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht wies die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein. Die Neubeurteilung unterlag insoweit keiner weiteren Einschränkung (vgl. Urteile 6B 1213/2014 vom 7. April 2015 E. 1.1 und 6B 1220/2013 vom 18. September 2014 E. 1.4).
1.2. Das Bezirksgericht sprach den Beschwerdeführer in dubio pro reo frei, weil die Video-Aufzeichnung kein scharfes Bild ergab und keine Beweise vorlagen, welche geeignet waren, einen Verstoss gegen die Abstandsvorschriften (oben Bst. A.b) rechtsgenüglich nachzuweisen (zum "ausreichenden Abstand" Urteile 6B 92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.3.1 und 6B 1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.2). Die Anklage betrifft damit noch das Überholmanöver vor einer Kurve (oben Bst. A.a). Auf den Polizeirapport kann nicht abgestellt werden (oben Bst. B). Bei dieser Prozesslage ist auf die umstrittene Sichtweite unter Willkürgesichtspunkten näher einzugehen (vgl. Urteil 6B 161/2015 vom 8. Juli 2015 E. 5.3).
1.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet zur Urteilsbegründung (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten: |
|
1 | Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten: |
a | eine Einleitung; |
b | eine Begründung; |
c | ein Dispositiv; |
d | sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung. |
2 | Die Einleitung enthält: |
a | die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder; |
b | das Datum des Entscheids; |
c | eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände; |
d | bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien. |
3 | Die Begründung enthält: |
a | bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen; |
b | bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens. |
4 | Das Dispositiv enthält: |
a | die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
b | bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen; |
c | bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens; |
d | die nachträglichen richterlichen Entscheidungen; |
e | den Entscheid über die Nebenfolgen; |
f | die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
|
1 | Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
a | die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; |
b | die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
c | das Dispositiv; |
d | eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. |
2 | Sofern es das Bundesrecht oder das kantonale Recht vorsieht, eröffnet die Behörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah und ohne Begründung.101 Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. |
3 | Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. |
4 | Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. |
2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine tatsachen- und aktenwidrige, auf ungesetzlichen Berechnungsmethoden gestützte Beurteilung vor. Sie wolle sich in aktenwidriger und willkürlicher Annahme nicht mit seinen Ausführungen bzw. mit seiner Berechnung auseinandersetzen. "Vermutlich auch, weil [sie] die Bedeutung der Berechnung verkennt oder nicht versteht (iudex non calculat) ".
2.1. "Überholen [...] ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird" (Art. 35 Abs. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. |
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1 | Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. |
2 | Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. |
3 | Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. |
4 | In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird. |
5 | Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen. |
6 | Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden. |
7 | Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. |
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1 | Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. |
2 | Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. |
3 | Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. |
4 | In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird. |
5 | Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen. |
6 | Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden. |
7 | Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen. |
2.2. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Es genügt daher nicht, dass letzterer danach trachtet, den Überholvorgang kurz vor der unübersichtlichen Kurve abzuschliessen, sondern er muss ihn schon so weit vor der Biegung beendet haben, dass ein während des Überholens auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (BGE 109 IV 134 E. 2; Urteil 6B 272/2010 vom 9. Juli 2010 E. 4). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können (BGE 103 IV 256 E. 3a; Urteil 6B 1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.2). In BGE 118 IV 277 E. 5b nahm das Bundesgericht an, dass auf Hauptstrassen ausserorts beim Gegenverkehr mit Geschwindigkeiten von 90 km/h zu rechnen ist.
2.3. Nach der Beschwerde sieht die Vorinstanz den Anklagevorwurf aktenwidrig als genügend erstellt und nimmt willkürlich an, dass jederzeit mit Gegenverkehr zu rechnen ist. Denn es sei erstellt, dass kein Gegenverkehr herrschte. Die Anklage spreche davon, dass er "nicht Gewissheit haben konnte ...". Das sei auslegungsbedürftig. Dies bestätige sich darin, dass das Bezirksgericht und die Vorinstanz "jeweils die Tages- und Uhrzeit und auch den Gegenverkehr in den Anklagesachverhalt hineininterpretieren und damit den Anklagesachverhalt unzulässigerweise ergänzen bzw. erweitern".
Dass die Vorinstanz bei der Angabe "um 11.25 Uhr" von "Mittagszeit" spricht, erscheint hier weder entscheiderheblich noch willkürlich. Sie nimmt willkürfrei an, beim Überholen müsse mit Gegenverkehr gerechnet werden. "Wer vor einer unübersichtlichen Kurve vorfahren will, muss berücksichtigen, dass bis zum Abschluss seines Unternehmens aus der Biegung heraus ein Fahrzeug auftauchen und sich ihm nähern könnte" (BGE 109 IV 134 E. 2).
Es bestand eine die Fahrbahnmitte kennzeichnende Leitlinie (Art. 73 Abs. 3

SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 73 Sicherheits-, Leit-, Doppel- und Vorwarnlinien - 1 Sicherheitslinien (weiss, ununterbrochen; 6.01) kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen. Sicherheitslinien werden auch verwendet, um Fahrbahn oder Fahrstreifen gegenüber Strassenbahngeleisen abzugrenzen. Sie dürfen nicht länger sein, als es unter Berücksichtigung der Sichtweite und der üblicherweise gefahrenen Geschwindigkeit erforderlich ist. |
|
1 | Sicherheitslinien (weiss, ununterbrochen; 6.01) kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen. Sicherheitslinien werden auch verwendet, um Fahrbahn oder Fahrstreifen gegenüber Strassenbahngeleisen abzugrenzen. Sie dürfen nicht länger sein, als es unter Berücksichtigung der Sichtweite und der üblicherweise gefahrenen Geschwindigkeit erforderlich ist. |
2 | Auf Fahrbahnen mit wenigstens drei Fahrstreifen oder wenn besondere Sicherheitsbedürfnisse es auf Fahrbahnen mit zwei Fahrstreifen erfordern, können zur Trennung der beiden Fahrtrichtungen doppelte Sicherheitslinien (6.02) angebracht werden.210 |
3 | Leitlinien (weiss, unterbrochen; 6.03) kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen. |
4 | Doppellinien (Sicherheitslinie neben Leitlinie; 6.04) werden namentlich angebracht, wo die Sichtverhältnisse eine Einschränkung nur in einer Verkehrsrichtung erfordern. |
5 | Vorwarnlinien (weiss, unterbrochen; 6.05) dienen zur Voranzeige von Sicherheitslinien und Doppellinien.211 Ausserorts müssen sie, innerorts können sie angebracht werden. |
6 | Die einzelnen Linien bedeuten: |
a | Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden; |
b | Leit- und Vorwarnlinien dürfen von Fahrzeugen mit der gebotenen Vorsicht überfahren und überquert werden; |
c | Doppellinien dürfen von Fahrzeugen, die sich auf der Seite der Sicherheitslinie befinden, weder überfahren noch überquert werden. |
7 | Ist eine kurze, unterbrochene Linie (weiss) parallel zu einer Sicherheitslinie angebracht, so darf die Sicherheitslinie an dieser Stelle von jenen Fahrzeugen überquert werden, die sich auf der Seite der unterbrochenen Linie befinden. Ist die kurze, unterbrochene Linie gelb, so richtet sie sich ausschliesslich an Busse im öffentlichen Linienverkehr und an Radfahrer und Motorfahrradfahrer.212 |
2.4. Nach JÜRG BOLL muss zwischen dem Wiedereinbiegen des überholenden Fahrzeugs und dem Kreuzen mit einem allfällig entgegenkommenden Fahrzeug eine "Sicherheitszeit" von mindestens 2 Sekunden bestehen (Grobe Verkehrsregelverletzung, Eine eingehende Darstellung der Praxis des Bundesgerichts, 1999, S. 84).
Das überholende Fahrzeug muss somit bereits während 2 Sekunden auf dem rechten Fahrstreifen wieder eingespurt sein, bevor es mit dem entgegenkommenden kreuzt. Deshalb ist die während 2 Sekunden zu befahrende Strecke der Sicherheitszeit aufgrund der jeweiligen Geschwindigkeiten für jedes der beteiligten Fahrzeuge individuell zu berechnen. Dabei sind nach der Rechtsprechung für das entgegenkommende Fahrzeug ausserorts grundsätzlich 90 km/h zu veranschlagen (oben E. 2.2). Das überholende und das entgegenkommende Fahrzeug müssen die 2-Sekunden-Sicherheitszeit zusätzlich zu ihrem Fahrweg einhalten. Nur unter dieser physikalischen Bedingung erfolgt das Kreuzen an jenem Punkt, welcher durch den Überholweg zuzüglich der für die 2-Sekunden-Sicherheitszeit benötigten Strecke des überholenden Fahrzeugs bestimmt ist (ferner unten E. 2.10).
Die 2-Sekunden-Regel ist hinsichtlich des ausreichenden Abstands gegenüber allen Strassenbenützern, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren, weitherum bekannt (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Das Bundesgericht nahm dazu bislang nicht abschliessend Stellung (vgl. Urteile 6B 508/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.4.3 und 6B 92/2015 vom 27. Mai 2015). Die Vorinstanz beurteilt das Überholmanöver nach dieser Regel.
2.5. Der Überholweg lässt sich mittels einer von Ing. E. PETERerstellten physikalischen Formel berechnen ( STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Rz. 40 zu Art. 35

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. |
|
1 | Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. |
2 | Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. |
3 | Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. |
4 | In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird. |
5 | Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen. |
6 | Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden. |
7 | Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen. |
Überholweg: v1 x [ (a + b + c + d) / (v1 - v2) ]
v1 durchschn. Geschw. der überholenden Ducati (80 km/h)
v2 durchschn. Geschw. des überholten Subaru (45 km/h)
a Ausbiegestrecke in Meter
b Wiedereinbiegestrecke in Meter
a + b entspricht der in km/h ausgedrückten v1 (Ducati: 80 m)
c Länge der überholenden Ducati (2 m)
d Länge des überholten Subaru (4 m).
Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer stützen sich auf die Formel nach HANS GIGER (Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl. 2014, Rz. 10 zu Art. 35

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. |
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1 | Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. |
2 | Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. |
3 | Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen. |
4 | In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird. |
5 | Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen. |
6 | Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden. |
7 | Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen. |
Überholweg: v1 x [ (2a + l1 + l2) / (v1 - v2) ]
v1 durchschn. Geschw. der überholenden Ducati (80 km/h)
v2 durchschn. Geschw. des überholten Subaru (45 km/h)
2a Ausbiegestrecke und Einbiegestrecke in Meter
entspricht der in km/h ausgedrückten v1 (Ducati: 80 m)
l1 Länge der überholenden Ducati (2 m)
l2 Länge des überholten Subaru (4 m).
Distanzschätzungen sind im Verkehrsgeschehen schwierig ( BOLL, a.a.O., S. 83). Mit der Formel lässt sich der Überholweg nur annäherungsweise ermitteln ( GIGER, a.a.O.; MAEDER, a.a.O., Rz. 38, 43). Nach der Vorinstanz kann mit ihr immerhin auf einfache Art und Weise ein Annäherungswert berechnet werden.
2.6. Die Vorinstanz stellt fest, wie sich aus der Video-Aufzeichnung des Überholvorgangs ergebe, habe der Beschwerdeführer vor einer unübersichtlichen Rechtskurve den Subaru überholt. Dieser Eindruck, dass es sich um eine unübersichtliche Kurve handle, werde durch die Fotoaufnahmen beim Augenschein untermauert, mit der Konsequenz, dass er einen allenfalls herannahenden Gegenverkehr nicht einsehen konnte. Einzusehen sei lediglich jene Strecke gewesen, die für das Überholmanöver selbst benötigt wurde. Die Video-Aufzeichnung belege klar, dass er dieses erst (knapp) in der Kurve abgeschlossen hatte. Die ein Jahr später beim Augenschein vorgefundenen Verhältnisse (Jahreszeit, Witterung, Sichtverhältnisse, Vegetation etc.) seien praktisch identisch mit denjenigen beim Überholmanöver gewesen (Urteil S. 21 f.). Die beim Augenschein ausgemessene Sichtweite habe ab Höhe Subaru 93 m betragen (unten E. 2.14).
2.7. Nach der Vorinstanz resultiert ein theoretischer Überholweg von 80 x [ (80 + 2 + 4) / (80 - 45) ] = 196,6 m (Formel nach HANS GIGER ).
Weil auf die Höhe des überholten Subaru abzustellen sei, bilde die Mitte des Überholmanövers den Ausgangspunkt der Berechnung, und der tatsächlich benötigte Überholweg sei zu halbieren, weshalb ein Überholweg von 98,3 m verbleibe (Urteil S. 22 f.). In dieser Zeit hätte ein mit der zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h herannahendes Fahrzeug ebenfalls 98,3 m zurückgelegt. Unter Berücksichtigung der Sicherheitszeit von 2 Sekunden ergebe "dies im Hinblick auf die für das Überholen nötige Sichtweite eine Strecke 88,88 m ([80 km/h x 2 Sekunden] x 2), welche in der Zeit von 2 Sekunden von beiden Fahrzeugen zurückgelegt würde und zum Überholweg (98,3 m) sowie zur Strecke des derweil herannahenden Fahrzeuges (98,3 m) hinzuzuzählen ist. Auf diese Weise ergibt sich eine Strecke von insgesamt rund 285,5 Metern (88,88 m + 98,3 m + 98,3 m), welche für das [...] Überholmanöver hätte überblickt werden müssen" (Urteil S. 23).
2.8. Wird für den Überholweg die "Höhe des überholten Subaru" ("d" = 2) und eine Wiedereinbiegestrecke "b" = 40 (= "halber Tacho" [v1]) berücksichtigt, ergibt sich: 80 x [ (0 + 40 + 2 + 2) / (80 - 45) ] = 100,57 m. Wird auf den dem Beschwerdeführer günstigeren "halben Tacho" [v2] des Subaru abgestellt ( BOLL, a.a.O., S. 84; Urteil 6B 508/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.4.3 ), folgt ein theoretischer Überholweg mit der Einsetzung von 80 x [ (0 + 22,5 + 2 + 2) / (80 - 45) ] = 60,57 m.
Für die Zurücklegung von 60,57 m hätte der Beschwerdeführer mit 80 km/h 2,72 Sekunden benötigt. Während 2,72 Sekunden legte ein herannahendes Fahrzeug mit 90 km/h 68 m zurück. Beiden Fahrzeugen sind die individuell zu berechnenden 2-Sekunden-Sicherheitszeiten hinzuzurechnen (oben E. 2.4). Diese betragen für die überholende Ducati 44,44 m und das herannahende Fahrzeug 50 m. Das ergibt (60,57 + 44,44) + (68 + 50) = 223,01 m.
2.9. Der Beschwerdeführer wendet gegen die vorinstanzliche "abstrakte" Berechnung ein, wie aus der Video-Aufnahme hervorgehe, sei der Überholvorgang nach 2 Sekunden beendet gewesen. Er habe mit einem gleich schnell (80 km/h) entgegenkommenden Fahrzeug 88,88 m benötigt, um keine Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Die einsehbare Distanz von 93 m genüge.
Nach der Vorinstanz benötigte der tatsächlich 2 Sekunden dauernde Überholvorgang 2 Sekunden x 80 km/h = 44,44 m. Das ergebe für beide Fahrzeuge 88,88 m. Der Beschwerdeführer beachte die Sicherheitszeit von 2 Sekunden nicht, die 88,88 m betrage, woraus sich nach der konkreten Berechnungsmethode des Beschwerdeführers 178 m errechnen liessen, die hätten überblickt werden müssen (Urteil S. 24).
2.10. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf welcher gesetzlichen Grundlage oder Rechtsprechung die Vorinstanz zu dem zusätzlichen Sicherheitsabstand von 2 Sekunden komme, sei nicht nachvollziehbar und damit willkürlich. Offensichtlich gehe es einmal mehr darum, ihm nicht Recht geben zu müssen, dass die 88,88 m für den Überholvorgang ausreichend waren. Der Sicherheitsabstand dürfe nicht zwei Mal genommen werden. Die Vorinstanz komme mit einem willkürlichen Vier-Sekunden-Zuschlag auf 285,5 m (Beschwerde S. 11, 15).
Dass der "Sicherheitsabstand" (Sicherheitszeit) doppelt eingerechnet werden muss, ist nicht in einer vorinstanzlichen Willkür, sondern physikalisch begründet (oben E. 2.4). Würde die Sicherheitszeit nur dem ersten (überholenden) Fahrzeug zugerechnet, käme es zum Aufeinandertreffen beider Fahrzeuge, ohne dass jenes erste Fahrzeug diese Strecke tatsächlich zurücklegen konnte. Das ist darin begründet, dass das zweite Fahrzeug ohne Sicherheitszeit fahren würde und auf das erste Fahrzeug trifft, bevor dieses die für die 2-Sekunden-Sicherheitszeit benötigte Strecke befahren kann. Wird beiden Fahrzeugen die individuelle Sicherheitszeit zu ihren ordentlichen Fahrstrecken hinzugerechnet, kreuzen sie sich genau in dem Zeitpunkt, in dem jedes der beiden Fahrzeuge die für die individuelle Sicherheitszeit benötigte Strecke zurückgelegt hat - und damit (relativ) ungefährlich im Zeitpunkt, in welchem das überholende Fahrzeug bereits 2 Sekunden wieder auf seinem rechten Fahrstreifen fährt.
Die Berechnungsmethode führt erstens zu einem Einbiegen, ohne das überholte Fahrzeug zu gefährden (insbesondere muss es nicht verlangsamen, um das Überholen zu ermöglichen), und zweitens dazu, dass dem vortrittsberechtigten herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn (lediglich) zwei Sekunden vor dem Kreuzen freigegeben wird (dessen Insassen werden nicht erschreckt und sein Lenker muss nicht bremsen, um eine gefährliche Situation zu vermeiden).
2.11. Der Beschwerdeführer selber kommt gestützt auf die Formel nach HANS GIGER zu folgendem Ergebnis:
v1 Werteinsetzung von 80 km/h der Ducati
v2 Werteinsetzung von 45 km/h des Subaru
2a keine Werteinsetzung bzw. Null, da Ausbiegestrecke aufgrund
Fortführung des Überholvorgangs entfällt sowie keine Einbie-
gestrecke aufgrund des rechtskräftigen Freispruchs
l1 keine Werteinsetzung bzw. Null, da sich die Ducati schon an
der Seite des Subaru befand
l2 Werteinsetzung von restlichen 2 m, da sich die Ducati in der
Mitte des Subaru befand.
Überholweg: 80 x [ (0 + 0 + 2) / (80 - 45) ] = 4,57 m. Die Formel zeige eine notwendige Sichtweite von 4,57 m, bzw. doppelt und aufgerundet gerechnet, von 10 m. Das ist abwegig. Derartige Berechnungen sind denn auch nur so präzise wie die verwendeten Ausgangsdaten (Urteil 1P.227/2006 vom 30. Juni 2006 E. 4).
Aufgrund der auch vom Beschwerdeführer anerkannten Geschwindigkeiten der Fahrzeuge von 45 bzw. 80 km/h sowie der Annahme eines 2 Sekunden dauernden tatsächlichen Überholvorgangs legten der Subaru 25 m und die Ducati 44,44 m zurück. Damit hätte der Beschwerdeführer den Sicherheitsabstand von 2 Sekunden nicht einhalten können und wäre dem Subaru beim Wiedereinbiegen "vor die Nase" gefahren (Beschwerde S. 13, 15). Da der Subaru 25 m in 2 Sekunden fuhr, hätte die Ducati in der gleichen Zeit 69,44 m zurücklegen müssen, um einen 2-Sekunden-Abstand einhalten zu können (25 m + 44,44 m = 69,44 m). Das war mit der angenommenen Durchschnittsgeschwindigkeit der Ducati von 80 km/h (Höchstgeschwindigkeit ausserorts) in 2 Sekunden nicht möglich.
War der tatsächliche Überholvorgang nach 2 Sekunden und 44,44 m abgeschlossen, bog die Ducati bereits vor der Marke 44,44 m wieder auf den rechten Fahrstreifen ein. Damit erfolgte die Wiedereinbiegung mit 80 km/h in einem Abstand zum Subaru von weniger als 15,44 m, da 44,44 m - (25 m + 2 m + 2 m) = 15,44 m (die zweimalige Einsetzung des Wertes "2 m" betrifft die Variablen "c, d"). Dies bedeutete bei 80 km/h eine Unterschreitung der Distanz von 40 m nach der Faustregel "halber Tacho" [v1] um mehr als die Hälfte. Die Wiedereinbiegung auf den rechten Fahrstreifen wäre im Abstand von unter 1 Sekunde zum Subaru erfolgt (1 Sekunde = 22,22 m). Ein Einbiegeabstand von 15,44 m hätte auch die 22,5 m der günstigeren Variante "halber Tacho" [v2] unterschritten.
2.12. Für das Bundesgericht ist grundsätzlich der vorinstanzlich beweismässig festgestellte Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
Die Ducati legte im tatsächlich 2 Sekunden dauernden Überholvorgang 44,44 m zurück. Die gleichen 44,44 m sind für ein herannahendes Fahrzeug zu veranschlagen, sofern für dieses mit der Vorinstanz 80 km/h angenommen werden. Als Sicherheitszeit sind 2 x 44,44 m hinzuzurechnen (oben E. 2.10). Das ergibt eine Fahrstrecke von insgesamt 44,44 m x 4 = 177,76 m (ebenso die Vorinstanz, oben E. 2.9). Diese Sichtweite errechnet sich, ohne dass eine Einbiegestrecke mit korrektem Abstand zum Subaru in Rechnung gestellt wird. Bei unterstellten Geschwindigkeiten von 80 km/h ergibt sich somit:
a) 2-Sekunden-Überholvorgang Ducati 44,44 m
b) 2-Sekunden-Weg entgegenkommendes Fahrzeug 44,44 m
c) 2-Sekunden-Sicherheitszeit 88,88 m
d) erforderliche Sichtweite 177,76 m
Die frei überblickbare Fahrstrecke von 93 m genügte weder unter den günstigeren Annahmen der "theoretischen" (oben E. 2.8) noch der in dubio pro reo vorgenommenen "konkret-juristischen" (E. 2.12) Berechnung für ein regelkonformes Überholen. Es handelt sich indessen um dynamische Vorgänge. Die hier ohne technisches Gutachten vorgenommenen Berechnungen dienen lediglich als Annäherungswerte (oben E. 2.5). Das Bundesgericht verkennt nicht, dass im Verkehrsalltag auch mit Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie Nichteinhalten von Abstandsvorschriften und Sicherheitszeiten überholt wird. Die ins Recht gefasste Person kann sich indessen nicht darauf berufen, auch andere Verkehrsteilnehmer würden sich verkehrsregelwidrig verhalten, da dies an der Strafbarkeit ihres Verhaltens nichts ändert (Urteil 6B 92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.5).
2.13. Entscheidwesentlich ist die Feststellung, nach welcher die Video-Aufzeichnung klar belegt, dass der Beschwerdeführer "das Überholmanöver erst (knapp) in der Kurve abgeschlossen hatte" (Urteil S. 21).
Der Beschwerdeführer beruft sich dagegen auf einen Satz im Rapport der Verkehrspolizei vom 2. August 2011: "Letzteres Überholmanöver nahm [der Beschwerdeführer] unmittelbar vor einer unübersichtlichen Rechtskurve vor." Er macht geltend, diese "entlastende Tatsache" könne aufgrund von Art. 147 Abs. 4

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159. |
|
1 | Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159. |
2 | Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten. |
3 | Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. |
4 | Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. |
Nach der zitierten Stelle aus dem Polizeirapport nahm der Beschwerdeführer das Überholmanöver "unmittelbar vor einer unübersichtlichen Rechtskurve vor", mithin entgegen seiner Auslegung nicht "weit vor" einer Rechtskurve. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "unmittelbar": nicht vermittelt; durch keinen oder kaum einen räumlichen oder zeitlichen Abstand getrennt; direkt, geradewegs (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2014). Weil er "unmittelbar vor einer unübersichtlichen Rechtskurve" überholte, konnte er nicht die Gewissheit haben, das Manöver ohne Behinderung des Gegenverkehrs abschliessen zu können (oben E. 2.2).
2.14. Unbehelflich ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich "auf dem Motorrad in einer relativ hohen Sitzposition" befunden. So habe er anders als die Polizisten im Polizeiwagen und ihrer Video-Aufnahme "über die Leitplanke hinaus durch die Böschung gesehen". Es habe dort keine Bäume gehabt (Beschwerde S. 17, 18).
Im Protokoll Augenschein vom 18. Juni 2012 wird festgehalten: "Aufgrund des Fotoblattes (act. 2, S. 3) und der Aussagen des Beschuldigten wird die Stelle ermittelt, an welcher der Beschuldigte nach dem Überholen des Polizeifahrzeuges sein Überholmanöver zum Überholen des grünen Subarus weitergeführt hat. Von dieser Stelle aus wird ein Foto erstellt (act. 32). Der Beschuldigte zeigt, wie weit er gesehen habe. Diese Sichtweite wird ausgemessen, sie beträgt 93 Meter".
Act. 32 zeigt eine Fotoaufnahme von der linken Strassenseite aus in die Einfahrt einer durch Bäume und Gebüsch verdeckten Rechtskurve. In der am 29. Juli 2011 erstellten Fotodokumentation findet sich auf S. 2 eine Aufnahme mit einem am linken Strassenrand stehenden Polizisten in 78 m Entfernung zur Rechtskurve, die nicht einsehbar ist. Die Strasse ist auf sämtlichen Aufnahmen, insbesondere den Video-Aufnahmen, gesäumt von Bäumen und Gebüsch (im Übrigen oben E. 2.6). Die Einwände des Beschwerdeführers überzeugen in keiner Weise. Es ist nicht einsichtig, wie er sich beim Überholmanöver mit 80 km/h "durch die Büsche hindurch" rechtskonform ernsthaft hätte vergewissern können, dass kein Fahrzeug entgegenkommt.
2.15. Das vorinstanzliche Beweisergebnis einer ungenügenden Sichtweite, um vor der nicht einsehbaren Rechtskurve überholen zu dürfen, erweist sich nicht als willkürlich.
3.
Der Beschwerdeführer will vom Vorwurf der grobfahrlässigen Verkehrsregelverletzung freigesprochen werden.
3.1. Der seit dem 1. Januar 2013 lediglich redaktionell revidierte Art. 90 Abs. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. |
3 | Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. |
3bis | Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB236 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.237 |
3ter | Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.238 |
4 | Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: |
a | mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; |
b | mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; |
c | mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; |
d | mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.239 |
5 | Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches240 findet in diesen Fällen keine Anwendung. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
|
1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
Gemäss aArt. 90 Ziff. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. |
3 | Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. |
3bis | Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB236 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.237 |
3ter | Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.238 |
4 | Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: |
a | mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; |
b | mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; |
c | mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; |
d | mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.239 |
5 | Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches240 findet in diesen Fällen keine Anwendung. |
3.2. Überholen gehört zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Überholen ist nur gestattet, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich und frei ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1 S. 158). Diese Voraussetzungen waren nach der im Ergebnis willkürfreien vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht gegeben. Dass eine konkrete Gefährdung ausgeblieben ist, war dem Zufall zu verdanken (vgl. BGE 106 IV 48 E. 2a). Wie PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Rz. 92 zu Art. 90

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. |
3 | Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. |
3bis | Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB236 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.237 |
3ter | Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.238 |
4 | Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: |
a | mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; |
b | mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; |
c | mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; |
d | mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.239 |
5 | Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches240 findet in diesen Fällen keine Anwendung. |
3.3. Der Beschwerdeführer legte eine aggressive Fahrweise an den Tag. Das Überholen war "in hohem Masse unfallträchtig" (vgl. BGE 106 IV 48 E. 2b S. 50). Es kann zugestanden werden, dass ein Motorrad eine besondere Dynamik aufweist, insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten "Motorleistung und/oder Beschleunigung". Auf öffentlichen Strassen (Art. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden.5 |
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1 | Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden.5 |
2 | Die Verkehrsregeln (Art. 26-57a) gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen; für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen.6 |
3 | Für das Inverkehrbringen von Motorfahrzeugen, Fahrrädern und Anhängern sowie von deren Bestandteilen gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, das Bundesgesetz vom 12. Juni 20097 über die Produktesicherheit.8 |
Ein riskant fahrender Lenker kann durch sein gewagtes Fehlverhalten selbst zum Opfer werden. Man wird ihm daher selbst bei riskanter Fahrweise, beispielsweise einem "waghalsigen Überholmanöver" (so noch BGE 130 IV 58 E. 9.1.1 S. 64; nunmehr aber Art. 90 Abs. 3

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. |
3 | Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. |
3bis | Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB236 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.237 |
3ter | Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.238 |
4 | Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: |
a | mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; |
b | mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; |
c | mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; |
d | mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.239 |
5 | Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches240 findet in diesen Fällen keine Anwendung. |
Der Beschwerdeführer vertraute nicht darauf, eine Gefährdung vermeiden zu können. Vielmehr nahm er eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 12 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
3.4. Das Bezirksgericht erkannte auf Grobfahrlässigkeit. Die Vorinstanz nimmt primär Eventualvorsatz an, weist aber die Berufung ab. Damit verletzt sie kein Bundesrecht. Es bleibt beim bezirksgerichtlichen Urteilsdispositiv (BGE 139 IV 282 E. 2.6).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, und dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Briw